Verhaltenskodex

Mitglieder der Gruppe für Geomantie verpflichten sich bei Aufnahme, diesen Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung ihrer Tätigkeit zugrunde zu legen und ihren Auftraggebern zur Kenntnis zu geben.

Handeln in Verantwortung vor der Schöpfung

Die Schöpfung bedeutet Wandel und Veränderung. Sie vollzieht sich in Ehrfurcht vor dem Schöpfer, der Liebe ist und in Liebe gestaltet. Wissen und gestaltende Energien geben Macht. Diese Macht ist in Liebe zu entfalten. Jedes Handeln, das aus anderen Motiven und Gefühlen heraus erfolgt, schädigt.

Die Mitglieder der Gruppe für Geomantie handeln in dem Bewusstsein, dass der Mensch als Hüter der Erde in herausgehobener Verantwortung steht. Ihre Kenntnisse und Gaben dürfen weder der Erde noch ihren Wesen Schaden zufügen. Sie handeln in der Absicht, als »mitschöpfende Wesen« schützend, pflegend und heilend zu gestalten.

Ein nachweisliches Handeln gegen diesen Grundsatz kann auf Beschluss der Neue Geomantie GbR zum Ausschluss aus der Gruppe für Geomantie führen. Entsprechende Beschwerden sind schriftlich an diese zu richten. Das betreffende Mitglied ist vor einer Beschlussfassung anzuhören. Rechtsmittel gegen einen Ausschluss können nicht eingelegt werden.

Gruppe für Geomantie

Persönliche Voraussetzungen geomantischer Arbeit

Mitglieder der Gruppe für Geomantie sind sich der Möglichkeiten, aber auch der Gefahren geomantischer Tätigkeiten und mit geomantischen Kenntnissen vorgenommener Veränderungen bewusst. Forschung, Wissenserwerb und Anwendung setzen voraus, dass sich ein Mensch in seiner Mitte befindet. Starke emotionale Beeinträchtigungen, unzureichender energetischer Schutz und unklare Motive führen zu fehlerhafter Erkenntnis und mangelhafter Umsetzung.

Jedes Mitglied verpflichtet sich daher:

  • im notwendigen Umfang die sichere Handhabung radiästhetischer Instrumente sowie Methoden des Selbstschutzes zu erlernen und diese Fertigkeiten in den angebotenen Aus- und Fortbildungen zu erweitern und im Kollegenkreis prüfen zu lassen;
  • sich das für seine jeweilige Tätigkeit erforderliche geomantische Wissen anzueignen und sich darin fortzubilden;
  • am regelmäßigen Erfahrungsaustausch innerhalb der Gruppe für Geomantie teilzunehmen, sein neu erworbenes Wissen einzubringen, zu diskutieren und prüfen zu lassen;
  • im Falle von Krankheit oder sonstigen Beeinträchtigungen von geomantischen Tätigkeiten Abstand zu nehmen;
  • sich bei Verdacht auf Beeinträchtigungen vertrauensvoll an andere Mitglieder zu wenden und heilerische Hilfe zu suchen.

Rechtlicher Rahmen für beratende Tätigkeit und Untersuchung

Radiästhetische Arbeitsweisen gründen auf einem Wissen, das Fühligkeit und Medialität voraussetzt – eben »mantisch« erworbenes Wissen. Die derzeit herrschenden Paradigmen des Wissenschaftsbetriebes lehnen noch jede Verbindlichkeit eines so erworbenen Wissens ab, ebenso wie sie in der Regel die Wirksamkeit von Veränderungen und Heilungsprozessen bestreiten, die durch feinstoffliche Energien ausgelöst werden. Das betrifft beispielsweise Heilweisen wie Homöopathie, Reiki, aber auch Geistiges Heilen und Geomantie. So verbietet etwa das Arzneimittelgesetz in Deutschland die Werbung für Fernbehandlungen – nicht die Behandlungen selbst.

Die Tätigkeit von Geomanten fällt in Deutschland rechtlich unter dieselben Regelungen, wie sie für Heiler*innen, in Österreich für Energetiker*innen gelten. »Rutengänger*innen« und »Geomantische Berater*innen« dürfen mit ihrer Werbung, ihren Aussagen und Handlungen nicht den Eindruck erwecken, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, den Vorschriften für Energetiker*innen in Österreich oder vergleichbaren Vorschriften anderer Länder auszuüben. Im Kern bedeutet dies, sie dürfen keine klinischen Diagnosen stellen oder behaupten, bestimmte medizinische Indikationen durch ihre Tätigkeit heilend beeinflussen zu können. Aussagen dürfen nicht den Charakter von Heilversprechen haben.

Für die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe für Geomantie gelten in Deutschland somit analog die Festlegungen, die das Bundesverfassungsgericht 2004 im Zusammenhang mit der Freigabe des Geistigen Heilens getroffen hat. (Beschluss als PDF-Download: BVerfG, 1 BvR 784/03 vom 2.3.2004, Absatz-Nr. (1 – 22))

Soweit Mitglieder der Gruppe für Geomantie im Haupt- oder Nebenerwerb in Deutschland geomantisch beratend tätig sind, verpflichten sie sich, vor Beginn einer jeden Auftragsbearbeitung den Auftraggebern schriftlich folgende Erklärung vorzulegen und durch Unterschrift die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen:

»Radiästhetische Beratungen und Hausuntersuchungen sowie geomantische und energetische Reinigungen von Räumen dienen der Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Entsprechend Formen Geistigen Heilens ersetzen sie nicht die Diagnose und/oder Behandlung durch Ärzte und/oder Heilpraktiker.

Persönliche Daten werden nach den Vorschriften der DSGVO verwaltet und auf Verlangen jederzeit gelöscht. Die regelmäßige Löschung erfolgt nach fünf Jahren, sofern seitdem kein Kontakt mehr besteht.«

Soweit ordentliche Mitglieder der Gruppe für Geomantie im Haupt- oder Nebenerwerb in anderen Ländern geomantisch tätig sind, verpflichten sie sich die jeweils in ihren Staaten sowie in der EU geltenden Rechtsvorschriften über den Rahmen heilerisch-geomantischer Tätigkeiten sowie die Vorschriften des Datenschutzes zu ermitteln und einzuhalten.

Änderungen

Änderungen bleiben vorbehalten
Stand 21.1.2021

Download

Der Verhaltenskodex ist hier als Druckfassung downloadbar: